Repertorium der Policeyordnungen der Frühen Neuzeit
Herausgegeben von Karl Härter und Michael Stolleis
Vittorio Klostermann Verlag; Frankfurt am Main
Ein Projekt des Max-Planck Institut für Europäische Rechtsgeschichte.
Seit dem 15. Jahrhundert wurden in allen deutschen Territorien von den Landesherren und Obrigkeiten in schnell zunehmender Zahl Gesetze und einzelne Gebote erlassen, die im Lande für „gute Policey“ sorgen und die rechte Ordnung des Gemeinwesens bewahren oder statuieren sollten. Die Masse der Policeyordnungen, Edikte und Mandate, die dabei ergingen, bezogen sich auf nahezu alle Bereiche der frühneuzeitlichen Ständegesellschaft und des frühmodernen Staates. Das Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte ist dabei, die große Vielfalt der Policeynormen durch ein nach Territorien gegliedertes Repertorium exemplarisch zu erschließen.
Erschienen sind bislang: http://www.rg.mpg.de/de/publikationen/policeyordnungen/
Deutsches Reich und geistliche Kurfürstentümer (Kurmainz, Kurköln, Kurtrier). hg. von Karl Härter
(= Ius Commune Sonderhefte 84)
Frankfurt am Main 1996. XIV, 916 S.
Der erste Band enthält bereits Angaben zu über 6000 Gesetzen, die das Heilige Römische Reich Deutscher Nation und die drei geistlichen Kurfürsten von Mainz, Trier und Köln zwischen dem 15. und 18. Jahrhundert auf dem weiten Feld der Policey erlassen haben. Ausgewertet wurden über das gedruckte und publizierte Material hinaus vor allem auch die einschlägigen Archivbestände. Der Benutzer erhält damit nicht nur eine chronologische Ubersicht zur Gesetzgebung dieser Territorien, sondern detaillierte Informationen zu den Regelungsgegenständen und Norminhalten. Ein einheitliches Sachregister erleichtert dabei die vergleichende Benutzung und ermöglicht einen direkten Zugriff auf alle Policeynormen, die beispielsweise zu den Bereichen „Kleidung“, „Luxuskonsum“, „Seuchen“, „Fahrende Leute“, „Schule“, „Landwirtschaft“, „Handwerk“ oder „Bauwesen“ erlassen wurden, um nur einige Themen anzudeuten. Weitere Bände zu den wichtigsten deutschen Territorien und Reichsstädten und einigen ausgewählten europäischen Staaten sollen folgen.
Band 2
Brandenburg/Preußen mit Nebenterritorien, hg. von Thomas Simon.
(= Ius Commune Sonderhefte 111)
Frankfurt am Main 1998. IX, 1120 S.
Der zweite Band dokumentiert die legislative Tätigkeit eines der gesetzgebungsfreudigsten Territorien im alten Reich, des Kurfürstentums Brandenburg, mit dem sich im Laufe des 17. und 18. Jahrhunderts zahlreiche weitere Territorien im Westen und Norden des Reiches verbanden. Der Band verzeichnet die vor allem im 18. Jahrhundert im Zeichen des Merkantilismus zu einer enormen Masse anwachsenden Gesetze und Verordnungen des Kurfürstentums, das dann seit Friedrich Wilhelm I. in dem weiteren staatlichen Verband „Preußen“ aufzugehen beginnt – ein Vorgang, der sich in einem allmählich breiter werdenden Strom einer gesamtpreußischen, alle Länder der hohenzollernschen Kurfürsten und Könige gleichmäßig umfassenden Gesetzgebung äußert. Neben den gesamtstaatlichen und partikular-brandenburgischen Gesetzen sind eine Reihe von Territorien besonders berücksichtigt, die im Laufe des 17. Jahrhunderts unter die Herrschaft der Kurfürsten von Brandenburg kamen und dann im preußischen Gesamtstaat aufgegangen sind: das Herzogtum Kleve und die Grafschaft Mark im Westen sowie die beiden im Gefolge des Dreißigjährigen Krieges säkularisierten Hochstifte Magdeburg und Halberstadt. Die partikulare Gesetzgebung für diese Gebiete ist in den vorliegenden Band mit aufgenommen, und zwar unter Einschluß der älteren, vorbrandenburgischen Gesetze, die von den Reichsfürsten dieser Territorien im ausgehenden Spätmittelalter und im 16. und 17. Jahrhundert erlassen wurden. Ein umfangreiches und detailliertes Sachregister eröffnet dem Benutzer den schnellen Zugang zur gesetzlichen Regelung bestimmter Lebens- und Sachbereiche und zur Entwicklung der Regelungsschwerpunkte.
Band 3
Wittelsbachische Territorien (Kurpfalz, Bayern, Pfalz-Neuburg, Pfalz-Sulzbach, Jülich-Berg, Pfalz-Zweibrücken), hg. von Lothar Schilling und Gerhard Schuck.
(= Ius Commune Sonderhefte 116)
Frankfurt am Main 1999. XIV, XII, 1991 S. in 2 Halbbänden
Der dritte Band dokumentiert die Policeygesetzgebung der wichtigsten wittelsbachischen Territorien des Reiches. Er betrifft mit Kurpfalz, (Kur)bayern, Pfalz–Neuburg bzw.–Sulzbach, Jülich–Berg und Pfalz-Zweibrücken weit auseinander liegende Länder, die unterschiedliche soziale, ökonomische, konfessionelle und verfassungsrechtliche Strukturen aufwiesen, aber durch Angehörige derselben Dynastie und vielfach sogar durch denselben Landesherrn regiert wurden. Der Band enthält Angaben zu insgesamt ca. 14.500 Gesetzen, deren Regelungsbereiche durch ein umfangreiches und detailliertes Sachregister erschlossen sind. Der Ertrag des Bandes für die Forschung dürfte insofern besonders groß sein, als für einige wittelsbachische Territorien keine gedruckten Gesetzessammlungen vorliegen, so daß in breitem Umfang, teilweise sogar ausschließlich archivalische Überlieferung aufgearbeitet wurde.
Baden und Württemberg, hg. von Achim Landwehr und Thomas Simon.
(= Ius Commune Sonderhefte 139)
Frankfurt am Main 2001. XIII, 1065 S.
Band 5
Reichsstädte 1: Frankfurt am Main, hg. von Henrik Halbleib und Inke Worgitzki.
(Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 169)
Frankfurt am Main 2004. IX, 761 S.
Mit dem fünften Band des Repertoriums der Policeyordnungen der Frühen Neuzeit werden erstmals die Policeynormen einer Reichsstadt – Frankfurt am Main – erschlossen. Die über 5000 erfaßten Policeygesetze dokumentieren, daß sich bereits in den spätmittelalterlichen Reichsstädten ein ausgeprägtes Ordnungsbedürfnis entwickelte, das zunehmend viele Bereiche des städtischen Lebens erfaßte. Der Band – dem weitere zu über 20 Reichsstädten folgen sollen – erschließt wichtige Archivbestände und stellt eine breite Datenbasis für vergleichende Forschungen bereit. Auf dieser Grundlage lassen sich detaillierte Einblicke in die obrigkeitlichen Steuerungsmaßnahmen wie auch das Alltagsleben einer vormodernen Stadt gewinnen und werden weitere Forschungen zur „guten Ordnung und Policey“ ermöglicht.
Band 6
Reichsstädte 2: Köln, hg. von Klaus Militzer.
(= Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 191)
Frankfurt am Main 2005. IX, VI, 1474 S. in 2 Halbbänden
Der sechste Band des Repertoriums der Policeyordnungen der Frühen Neuzeit behandelt die umfangreiche Ordnungsgesetzgebung der Reichsstadt Köln, einer der bedeutendsten Handelsmetropolen und größten Städte des Alten Reiches. Entsprechend ausgedehnt ist der Regelungsumfang der nahezu 10.000 Policeygesetze, die der vorliegende Band detalliert und mit zahlreichen Fundstellen erschließt. Dabei handelt es sich ganz überwiegend um die dichte Überlieferung des Historischen Archivs der Stadt Köln, das als eines der reichsten Stadtarchive gelten kann. Die Gesetzgebung reicht dann auch bis in das 12. Jahrhundert zurück und umfaßt Policeynormen zu nahezu allen Lebens-, Arbeits und Verwaltungsbereichen einer mittelalterlichen bzw. frühneuzeitlichen Reichsstadt.
Band 7
Orte der Schweizer Eidgenossenschaft: Bern und Zürich, hg. von Claudia Schott-Volm.
(= Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 204)
Frankfurt am Main 2006. IX, VII, 164 S. in 2 Halbbänden
Der siebte Band des Repertoriums der Policeyordnungen der Frühen Neuzeit greift erstmals über den engeren Raum des Alten Reiches hinaus und erschließt die frühneuzeitlichen Policeynormen der eidgenössischen Orte Bern und Zürich. Dokumentiert sind rund 7000 Mandate und Ordnungen aus den einschlägigen Archivbeständen der Schweizer Staatsarchive Bern und Zürich. Die durch ein umfangreiches und detailliertes Sachregister erschlossenen Regelungsbereiche dieser Policeygesetze decken nahezu alle Lebensbereiche der beiden Stadtrepubliken ab. Besondere Schwerpunkte bilden die Felder Religion/Konfession und Sittlichkeit – vor allem in den großen Sittenmandaten des 16. Jahrhunderts -, aber auch die wirtschaftlichen Strukturen und Probleme. Der Band liefert folglich eine Ausgangsbasis für Forschungen zur frühneuzeitlichen Ordnungspolitik republikanisch verfasster Gemeinwesen und regt darüber hinaus zu Vergleichen mit den Territorien und Städten des Alten Reiches an.
Band 8
Reichsstädte 3: Ulm, hg. von Susanne Kremmer und Hans Eugen Specker.
(= Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 218)
Frankfurt am Main 2007. VII, 920 S.
Der achte Band des Repertoriums der Policeyordnungen der Frühen Neuzeit erschließt die frühneuzeitlichen Policeynormen von Ulm, einer der größten und bedeutendsten Reichsstädte des Alten Reiches. Angefangen von der Bürgerrechtsordnung aus dem Jahr 1316 bis zur Steuerordnung vom November 1802 werden 5244 vormoderne Ordnungsgesetze mit ihren Regelungsinhalten chronologisch dokumentiert und durch das differenzierte Register der Policeymaterien inhaltlich erschlossen. Da in Ulm Handwerk und Handel stark ausgeprägt waren und die Stadt zudem im Besitz eines großen, geschlossenen Territoriums war, ermöglicht der Band einen guten Einblick in charakteristische Ordnungsprobleme eines vormodernen „Stadtstaates“ und die Entwicklung von Verwaltung und Gesetzgebung. Die Ordnungstätigkeit erstreckte sich dabei auf alle erdenkbaren Gebiete mit Schwerpunkten in den Bereichen Bürgerrecht, Steuerpflicht, Ansiedelung/Auswanderung, Armenfürsorge/Bettelwesen, Handel und Gewerbe. Darüber hinaus wird eine große Zahl sogenannter Zuchtordnungen nachgewiesen, die mit Vorschriften über Gotteslästerung, Kirchenzucht, Luxus, Kleidung, Sexualität, Alkoholgenuß oder die Gestaltung von Hochzeiten, Taufen und Beerdigungen den Lebenswandel der Bevölkerung reglementierten. Die Ulmer Policeynormen bieten folglich reichhaltiges Material für Forschungen zu den Problemen des täglichen Zusammenlebens in der vormodernen Stadt.
Band 9
Danmark og Slesvig-Holsten / Dänemark und Schleswig-Holstein, udgivet af / hg. von Ditlev Tamm.
(= Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 239)
Frankfurt am Main 2008. XV, VI, 1271 S. in 2 Halbbänden
Der von dem dänischen Rechtshistoriker Ditlev Tamm herausgegebene neunte Band des Repertoriums der Policeyordnungen der Frühen Neuzeit erschließt die frühneuzeitliche Ordnungs- und Policeygesetzgebung Dänemarks und der Herzogtümer Schleswig und Holstein. Einsetzend mit dem späten 15. Jahrhundert werden rund 3300 dänische sowie 3400 Policeygesetze der Herzogtümer chronologisch dokumentiert und mittels eines zweisprachigen Registers inhaltlich erschlossen. Die ebenfalls zweisprachigen Einleitungen vermitteln zusätzlich die grundlegenden Informationen zu den Strukturen der Gesetzgebung in Dänemark und Schleswig-Holstein. Da der dänische König Landsherr und „Gesetzgeber“ in Schleswig war und sich zudem mit dem Herzog in Holstein für gemeinsam verwaltete Gebiete über „gute Ordnung und Policey“ einigen musste, eröffnet sich eine vergleichende Perspektive auf den Rechtransfer zwischen einem europäischen Staat und frühmodernen Territorien des Alten Reiches. In den Blick kommen ebenfalls spezifische Ordnungsprobleme des Osteeraums, so dass der Band über die Landesgeschichte hinaus Einblicke in die Ordnungsprobleme und die Ordnungspolitik im Rechtsraum des nördlichen Europa ermöglicht.
Band 10
Reichsstädte 4: Speyer, Wetzlar, Worms, hg. von Gunter Mahlerwein, Thomas Rölle und Sigrid Schieber.
(Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 251)
Frankfurt am Main 2010. VIII, 755 S.
Das Repertorium der Policeyordnungen setzt die Erschließung der reichsstädtischen Gesetzgebung mit einem Band fort, der die Ordnungsgesetzgebung der Städte der Speyer, Worms und Wetzlar enthält. Erschlossen werden damit 5200 Policeygesetze dreier mittlerer Städte des Oberrheinischen Reichskreises, die verfassungs- und sozialgeschichtlich besonders interessant sind: Mit Speyer und Worms werden zwei typische rheinische Städte erfasst, die durch die Nähe zu Frankreich und Handel, aber auch dadurch geprägt sind, dass die jeweiligen Bischofe die Stadtherrschaft verloren hatten, aber das Umland als Landesherren weiter regierten. Wetzlar war dagegen in der Spätzeit durch das Reichskammergericht geprägt, mit den spezifischen Ordnungsproblemen, welche die „Kameralgesellschaft“ mit sich brachte. Der vorliegende Band erschließt daher nicht nur reiches normatives Material für die allgemeine Rechts- und Sozialgeschichte, sondern ermöglicht ebenfalls Einblick in charakteristische verfassungsrechtliche Konfliktlagen des Heiligen Römischen Reiches deutscher Nation.